
10. Februar 2016
Rückerstattung von Ausbildungskosten
Arbeitsrechtliche Neuerungen 2016
Verlässt man sein bisheriges Unternehmen, so kann die Verpflichtung Ausbildungskosten zurückzahlen zu müssen eine herbe finanzielle Belastung sein. Dazu gibt es folgende neue Regelung:
- Ausbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.
- Die Ausbildungskosten darf der Arbeitgeber nur mehr nach vier Jahren, nach dem die Ausbildung geendet hat, verlangen.
- Der Rückerstattungsbetrag muss nach Monaten aliquotiert werden.
- Der Kostenersatz muss für jede Ausbildung gesondert schriftlich vereinbart werden.
Keine Rückerstattung von Ausbildungskosten ist zu bezahlen, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt.
Die Bestimmung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten findet sich in §2d AVRAG,